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Teilungsgenehmigungen

Die Gemeinde kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 und 3 durch Satzung bestimmen, dass die Teilung eines Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf. Die Gemeinde hat die Satzung ortsüblich bekanntzumachen. Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 vornehmen (§ 19 Abs. 1 BauGB).

Teilung ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonstwie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll (§ 19 Abs. 2 BauGB)

Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. (§ 19 Abs. 3 BauGB)

Die Gemeinde Nümbrecht hat bisher nicht durch Satzung bestimmt, dass eine Teilung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedarf. Einer Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB bedarf es daher bei unbebauten Grundstücken nicht. Wenden Sie sich bezüglich der Teilungsvermessung daher direkt an das Katasteramt des Oberbergischen Kreises in Waldbröl oder einen der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Die Teilungsvermessung ist eine Fortführungsvermessung zur Bildung von einem oder mehreren Flurstücken für eine beabsichtigte Grundstücksteilung.

Allerdings bedarf nach § 8 der Landesbauordnung die Teilung von bebauten Grundstücken der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde.

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist, dass durch die Teilung keine Verhältnisse geschaffen werden, die den bauordnungsrechtlichen Vorschriften (z. B. den Abstandsflächenvorschriften) zuwiderlaufen.

 

 

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