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Wohngeldangelegenheiten (Miet- und Lastenzuschuss)


Zweiter Heizkostenzuschuss:

Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.

Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.

In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.
 

Wohngeldreform 2023:

Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.

Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.

Ab Mitte Dezember kann online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.

Informationen und Formulare zum Herunterladen:

Sie können sich den Antrag auf Wohngeld (Antrag auf Mietzuschuss bei Mietobjekten / Antrag auf Lastenzuschuss bei Eigentum) auch direkt herunterladen, ausfüllen und bei der Wohngeldstelle abgeben.

Wohngeld:

Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers (Heimbewohner)und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung.

Die entsprechenden Antragsvordrucke werden auch von den Sachbearbeitern der Wohngeldstelle ausgehändigt.
Dem Antrag sind mindestens folgende Nachweise in Kopie beizufügen:

Einkommensnachweise:
- Verdienstbescheinigung
- Leistungsbescheid des Arbeitsamtes
- Bescheid Kranken-/Mutterschaftsgeld
- Bescheid Bundeserziehungsgeld
- Nachweis über Unterhalt/Unterhaltsvorschuss
- Rentenbescheide
- Nachweis über Werks-/Betriebsrente
- BaföG- bzw. BAB-Bescheid
- Nachweis über Zinseinkünfte, Dividenden u.ä.
- Einkommensteuererklärung, Bilanz bei Selbständigen und Gewerbetreibenden
- Elterngeldbescheid
- Schulbescheinigung für Schüler ab 15 Jahre


bei Mietzuschuss:
- Mietbescheinigung
- Mietvertrag

bei Lastenzuschuss:
- Fredmittelbescheinigungen
- Nachweis über Grundsteuer B
- Eigenheimzulagenbescheid
- Wohnflächenberechnung

Sonstiges:
- gültiger Schwerbehindertenausweis
- bei Unterhaltspflichtigen: Nachweis über Unterhaltszahlungen, Unterhaltstitel

Die Wohngeldstelle nimmt die Anträge entgegen und bearbeitet sie. Die Bescheide werden beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik erstellt.
Von der Einreichung des vollständigen Wohngeldantrages bis zur Bescheiderteilung vergehen in der Regel 8 bis 10 Wochen.

Kontakte

monika.klueser@nuemb...02293 302 150 Fachbereich II - Fachgebiet II/1

Wohngeld - Bildungs- und Teilhabeleistungen

lydia.loewens@nuembr...02293 302 123 Fachbereich II - Fachgebiet II/1

Wohngeldangelegenheiten

monika.themann@nuemb...02293 302 159 Fachbereich II - Fachgebiet II/1

Wohngeld - Bildungs- und Teilhabeleistungen