Amtliche Bekanntmachungen

Allgemeines

Öffentliche Bekanntmachungüber das Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe der Daten im Zusammenhang mit Wahlen, Ehe-und Altersjubiläen, an Adressbuchverlage, an das Bundesamt für Wehrpflicht sowie an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten im Zusammenhang mit Wahlen

Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen anMandatsträger, Presse oder Rundfunk

Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 2 BMG zu widersprechen. Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Meldegesetz über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad 4. Anschrift sowie 5. Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläum sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Gemäß § 50 Absatz 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Absatz 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über 1. Familienname 2. Vornamen, 3. Doktorgrad und 4. derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für dasPersonalmanagement der Bundeswehr

Gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname 2. Vornamen 3. gegenwärtige Anschrift. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich rechtlicheReligionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieserReligionsgesellschaft

Gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Absatz 2 BMG widersprechen zu können. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: 1. Vor-und Familienname, 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Geschlecht, 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 5. derzeitige Anschriften, 6. Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie 7. Sterbedatum. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf. Widersprüche gegen die Weitergabe von Daten können schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde Nümbrecht, Bürgerbüro, Postfach 1120, 51581 Nümbrecht, eingereicht werden.

Nümbrecht, den 30.01.2018
emeinde Nümbrecht
Der Bürgermeister

Hilko Redenius

Rumpfssatzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und deren Benutzung der Gemeinde Nümbrecht

Aufgrund der §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli (GV. NRW. S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Nümbrecht am 13.02.2008 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Die Gemeinde Nümbrecht versorgt die Grundstücke Ihres Gebietes mit Trink- und 
Betriebswasser durch die Gemeindewerke Nümbrecht GmbH.

§ 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer

  1. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
  2. Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

  1. Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Nümbrecht liegenden Grundstückes ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.
  2. Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke die durch eine Versorgungsgleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsgleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
  3. Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
  4. Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2+3 sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb der Leitung zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

§ 4 Anschlusszwang

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung 
grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstücke mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.

§ 5 Befreiung vom Anschlusszwang

Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde Nümbrecht einzureichen.

§ 6 Benutzungszwang

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Wasserbedarf im Rahmen des Benutzungsrecht (§3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer 
und alle Benutzer der Grundstücke.

§ 7 Befreiung von Benutzungszwang

  1. Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
  2. Die Gemeinde Nümbrecht räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf 
    zu beschränken.
  3. Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde Nümbrecht einzureichen.
  4. Der Grundstückseigentümer hat der Gemeinde Nümbrecht vor Einrichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

Ordnungswidrig im Sinne von § 7+9 der Gemeindeordnung für das Land NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (§§ 4,6,7 Abs.4) oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden (§ 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBL I S 602 zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2007(BGBL.I.S.1786)

§ 9 AVBWasserV

Der Anschluss an das Versorgungsnetz und die Versorgung mit Wasser bestimmen sich im übrigen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBL. I. S. 684) und den "Ergänzenden Bedingungen zur AVBWasserV" der Gemeindewerke Nümbrecht GmbH in der  jeweils gültigen Fassung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die  bisher gültige Wasserversorgungssatzung einschließlich aller hierzu ergangenen Nachträge außer Kraft.

 

Vertrag über die Wasserversorgung in Nümbrecht

Bekanntmachung:

Die Gemeinde Nümbrecht gibt bekannt, dass der Vertrag über die Wasserversorgung in Nümbrecht zum 31. Dezember 2017 ausläuft. Für den Anschlussvertrag können leistungsfähige Unternehmen ihr Interesse an einem neuen Vertrag anmelden und sich bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich an die Gemeinde Nümbrecht, Hauptstraße 16, 51588 Nümbrecht, z. H. Herrn Reiner Mast, wenden. Später eingehende Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.

Bauleitplanung

Gem. § 4a Absatz 4 BauGB können bei der Öffentlichkeits – und Behördenbeteiligung im Zuge eines Bauleitplanverfahrens/Satzungsänderung  ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Hiervon macht die Gemeinde Nümbrecht Gebrauch.

2. Änderung bzw. Erweiterung der Ortslagenabgrenzungssatzung gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) für die Ortschaft Überdorf

Beteiligung der berührten Öffentlichkeit und der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr.3 BauGB in der Zeit vom 28.05.2018 bis 28.06.2018 einschließlich.

 
Gemeinde Nümbrecht

Satzung vom __.__.____
   
nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) zur 2. Änderung bzw. Erweiterung der bestehenden Ortslagenabgrenzungssatzung für die Ortslage Überdorf
   
Für die Ortslage Überdorf besteht eine rechtskräftige Satzung über den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gern. § 34 Abs. 4 BauGB. Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Nümbrecht in seiner Sitzung am _._.____ folgende Satzung beschlossen:
   
§ 1
  
 Der Geltungsbereich der Satzung ist den Darstellungen in beiliegender Anlage (Kartenausschnitt 1 : 1.000) zu entnehmen, wobei die Innenkante der Umrandung für die Festlegung maßgebend ist. Der beiliegende Kartenausschnitt und der beigefügte Landschaftspflegerische Fachbeitrag erstellt durch das Büro Nardus, Dipl.-Geogr. Rainer Galunder, Alte Ziegelei 22, 51588 Nümbrecht, vom April 2018 sowie die beigefügte Begründung sind Bestandteil dieser Satzung. Die ergänzende Satzung gilt nur für den gekennzeichneten Änderungsbereich. Die bestehende rechtskräftige Satzung bleibt unberührt.

§ 2
  
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gern. § 30 BauGB findet diese Satzung keine Anwendung. Mit dem Inkrafttreten eines solchen Planes tritt diese Satzung außer Kraft.
  
§ 3

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
   
 
Hinweise:
   
Artenschutz:

Grundsätzlich sind notwendige Baumfällungen und Gehö/zrodungen nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. (29. ) Februar.

Sollten außerhalb des Zeitraums Bäume oder Gehölze beseitigt werden, hat dies unter Beteiligung eines Fachgutachters zu erfolgen, der sicherstellt, dass keine Vögel beeinträchtigt, verletzt oder getötet werden.
  
Bodendenkmalpflege:

Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel. 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
 

Gemeinde Nümbrecht
Oberbergischer Kreis

Begründung

zur 2. Änderung bzw. Erweiterung der bestehenden Ortslagenabgrenzungssatzung für die Ortschaft Überdorf gern. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung) in der derzeit gültigen Fassung

Rechtsgrundlagen

Die Aufstellung der Satzung erfolgt auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 BauGB und § 13 BauGB in der derzeit gültigen Fassung. Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gern. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 sind entsprechend anzuwenden.

Lage und Größe des PIangebietes

Das Plangebiet liegt im nordwestlichen Teil des Gemeindegebietes von Nümbrecht am westlichen Rand der Ortschaft von Überdorf und umfasst einen Teil des Grundstücks Gemarkung Marienberghausen, Flur 4, Nr. 118. Das Plangebiet umfasst ca. 750 m'.

Flächennutzungsplan

Der Satzungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Nümbrecht als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.

Ziel und Zweck der Planung

Durch die Satzungsänderung soll eine am westlichen Ortsrand gelegene Außenbereichsfläche in die Ortslage Überdorf einbezogen werden. Das Plangebiet umfasst einen Teil (ca. 750 m') des Grundstücks Gemarkung Marienberghausen, Flur 4, Nr. 118.

Der hierfür erforderliche Ausgleichsbedarf sowie entsprechende Maßnahmen wurden ermittelt (siehe Punkt Natur und Landschaft). Die Änderung wird für den Wohnraumbedarf der Bevölkerung aufgestellt.

Das Flurstück Nr. 118 ist bereits mit einem Wohnhaus und einer Doppelgarage bebaut. Das Wohnhaus liegt innerhalb der bestehenden Satzungsabgrenzung, die Doppelgarage überwiegend außerhalb.Im südwestlichen Bereich wird das Flurstück Nr. 118 von einem Roterlen-Ufergehölz entlang des Siefens ,,Staffelbach" eingefasst. Diese Baumreihe bildet eine eindeutige Zäsur zum Außenbereich. Hierdurch wird der westliche unbebaute Bereich des Grundstücks als noch zum Ort zugehörig wahrgenommen. Durch die vorliegende Satzung soll dieser unbebaute Bereich in die Satzung aufgenommen werden. Dieser Bereich ist durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt und steht im räumlichen Zusammenhang zur vorhandenen Bebauung.

Entlang der westlichen Satzungsgrenze, aber außerhalb des Satzungsbereiches, soll als Kompensationsmaßnahme ein feldheckenartiger Gehölzstreifen zur freien Landschaft und dem Staffelbach angelegt werden. Hierdurch wird eine eindeutige Abgrenzung zur freien Landschaft geschaffen und der Innenbereich vom Außenbereich deutlich voneinander abgegrenzt.

Für den Erweiterungsbereich wird eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Darüber hinaus hat sich das Bauvorhaben i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen.

Eine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch diese Satzung nicht begründet.

Umweltbericht

Ein Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB ist nicht erforderlich (§ 34 Abs. 5 S. 4, 2 Halbsatz BauGB i.V.m. § 2 a S. 2 Nr. 2 BauGB).

Erschließung

Die wegemäßige Erschließung des Erweiterungsbereiches soll über eine neu anzulegende Zufahrt erschlossen werden, die fast unmittelbar neben der heutigen Grundstückszufahrt liegt. Um dies zu gewährleisten, wird an der südlichen Satzungsgrenze ein 15 m breiter Bereich festgesetzt wird, der keine Ein- und Ausfahrt zulässt.

Das anfallende Schmutzwasser wird über den vorhandenen Schmutzwasserkanal entsorgt. Sollte der Grundstückseigentümer/Bauherr das anfallende Niederschlagswasser im Änderungsbereich versickern, verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einleiten wollen, hat der Bauherr die entsprechenden Erlaubnis- bzw.- Befreiungsanträge zu stellen. Im Übrigen besteht die Möglichkeit der Einleitung in den Regenwasserkanal.

Alle anderen Erschließungsmaßnahmen (Wasser, Strom, Telekommunikation) müssen durch die Versorgungsträger erfolgen.

Natur und Landschaft

Für den Satzungsbereich wurde eine Eingriffs- Ausgleichsbilanz durch das Büro Nardus, ökologische Untersuchungen, Dipl.-Geogr. Rainer Galunder, Alte Ziegelei 22, 51588 Nümbrecht, erstellt. Diese Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung vom April 2018 ist Anlage dieser Begründung.

Die im Änderungsbereich durch mögliche Bebauung zu erwartenden Eingriffe sind gemäß Landschaftsgesetz NRW bzw. Bundesnaturschutzgesetz so auszugleichen, dass keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes zurückbleiben. Das Landschaftsbild ist landschaftsgerecht wiederherzustellen und neu zu gestalten.

Die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung errechnet einen Flächen-/Kompensationspunktwert von 0,3298, d.h. es müssen Maßnahmen durchgeführt werden, die die jeweiligen Kornpensationsflächen insgesamt um 3.298 Biotopwertpunkte aufwerten.

Hierfür soll außerhalb des Änderungsbereiches, aber angrenzend an das Plangebiet, auf demselben Flurstück Nr. 118, ein feldheckenartiger Gehölzstreifen zur freien Landschaft und dem Staffelbach angelegt werden (Kompensationsmaßnahme KI, siehe Ziff. 6.1 der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung). Der Umfang der Kompensationsmaßnahme Kl (=0,0300 ha), weist einen Kompensationspunktewert von 3.300 auf und ist geeignet, die durch die zulässigen Baumaßnahmen hervorgerufenen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszugleichen. Es liegt ein funktionaler, naturraumbezogener und eingriffsnaher Ausgleich des Eingriffs vor. Zusätzlich strukturiert er den Ortsrand von Überdorf und dem Staffelbach. An dieser Stelle entstehen neue, artenschutzrechtlich relevante Strukturen, die das Umfeld erheblich aufwerten.

Die Durchführung dieser Maßnahme, die zeitliche Umsetzung und Pflege werden durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde vor Satzungsbeschluss gesichert. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete i.S. des Bundesnaturschutzgesetzes) bestehen nicht.

Artenschutzrechtliche Beurteilung gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG

Das Büro Nardus hat ebenfalls eine artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) vorgenommen (siehe Anlage). Die Untersuchungen vor Ort haben keinen Hinweis auf Arten von gemeinschaftlichem Interesse, europäische Vogelarten, besonders geschützte Arten und streng geschützte Arten im Sinne von Anhang II, IV und V der Richtlinie92/43 EWG gegeben.Durch die geplante Bebauung im Änderungsbereich werden keine Wochenstuben, Sommer- oder Winterquartiere, Brut- oder Nistplätze sowie jagdhabitate beeinträchtigt oder nachhaltig zerstört, d.h. die Planung führt zu keiner Verschlechterung der lokalen Population dieser geschützten Arten bzw. planungsrelevanten Arten in NRW.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG mit der Realisierung des Vorhabens keine Zerstörung von Fortpflanzungsstätten und jagdhabitaten (i.S. der Unbrauchbarmachung für einen Fortpflanzungserfolgt) vorliegen. Es werden keine planungsrelevanten Arten gestört, getötet oder verletzt.

Nümbrecht, den _._.201_

Der Bürgermeister
gez.Hilko Redenius

Anlagen:

Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung vom April 2018 und artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I) vom 30.04.2018, jeweils vom Büro Nardus, ökologische Untersuchungen, Dipl.-Geogr. Rainer Galunder, Alte Ziegelei 22, 51588 Nümbrecht